staatlich anerkannter Erholungsort
Verordnung der Stadt Sayda über verkaufsoffene Sonntage in den Kalenderjahren 2018
(LadenöffnungsVO 2018)
vom 23. Mai 2018
Auf der Grundlage des § 8 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz -SächsLadÖffG) vom <st1:date year="2010" day="01" month="12" ls="trans" w:st="on">01.12.2010</st1:date> (SächsGVBl. Nr 14/2010 S. 338 ff) erlässt der Stadtrat der Stadt Sayda am 23.05.2018 in öffentlicher Sitzung folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Sayda, ohne die Ortsteile Friedebach und Ullersdorf, für das Jahr 2018.
§ 2
Verkaufsoffene Sonntage
In der Stadt Sayda dürfen alle Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen zwischen <st1:time minute="00" hour="12" w:st="on">12.00</st1:time> und <st1:time minute="00" hour="18" w:st="on">18.00</st1:time> Uhr aus genanntem Anlass geöffnet sein:
a) 26. August 2018 Bergfest
b) 23. Dezember 2018 Weihnachtsmarkt
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsLadÖffG handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreiben der oder als verantwortliche Person entgegen den Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 11 Abs. 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 4
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 08.06.2011 außer Kraft.
Sayda, den 24.05.2018
(Dienstsiegel)
gez. V. Krönert
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 24.05.2018
(Dienstsiegel)
gez. V. Krönert
Bürgermeister