staatlich anerkannter Erholungsort
Der Stadtrat der Stadt Sayda hat am 08.06.2011 in öffentlicher Sitzung mit Beschlussnummer 29/2011 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung städtischen Eigentums beschlossen:
(1) Die im § 2 benannten öffentlichen Einrichtungen der Stadt Sayda dienen vorrangig den Einwohnern der Stadt Sayda mit den Stadtteilen zur kulturellen und sportlichen Betätigung.
(2) Nach Maßgabe dieser Ordnung stellt die Stadt Sayda die im § 2 benannten öffentlichen Einrichtungen vorrangig den ortsansässigen Vereinen, Verbänden sowie Personengruppen und Einzelpersonen zur Verfügung.
(1) Für nachstehend genannte öffentliche Einrichtungen werden Benutzungsentgelte erhoben:
1. Mittelschule Sayda, Am Wasserturm 23
- Turnhalle
- Klassenzimmer
- Speiseraum (keine private Nutzung möglich)
2. Grundschule Sayda, Schulgasse 1 und 7, Roßplatz 1(Alte Turnhalle)
- Turnhalle
- Klassenzimmer
- Speiseraum (keine private Nutzung möglich)
3. Bürgerhaus Ullersdorf, Dorfstraße 12
- Gemeinschaftsraum
4. Rathaus, Am Markt 1
- Sitzungszimmer
- Büro
5. Wander- und Skigebiet, Mühlholzweg
- Wanderhütte
6. FFW Sayda, Friedebacher Gasse 1
- Schulungsraum
7. FFW Friedebach, Dresdner Straße 164
- Schulungsraum
8. Turnhalle Friedebach
(2) Nicht von dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erfasst sind die mittels Überlassungsvertrag an Vereine dauerhaft übergebenen Einrichtungen. Dort gelten die vertraglichen Regelungen.
(1) Die Nutzung einer im § 2 dieser Ordnung genannten Einrichtung ist schriftlich bei der Stadt Sayda, Sekretariat, zu beantragen. Antragstellungen für einen längeren Zeitraum der Nutzung bis zu einem Jahr (z. B. Schuljahr) sind zulässig. Die Antragstellung hat grundsätzlich spätestens einen Monat vor beantragtem Nutzungsbeginn schriftlich zu erfolgen. Der/Die Antragsteller erhält/erhalten bezüglich der Bewilligung des Antrages einen entsprechenden Nutzungsvertrag oder eine ablehnende Entscheidung.
(2) Öffentliche Einrichtungen werden zur Nutzung vergeben, wenn dadurch keine öffentlichen oder schulischen Belange beeinträchtigt werden. Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, sind von der Nutzungsberechtigung ausgeschlossen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht.
(1) Die Stadt Sayda wird von Ersatzansprüchen freigestellt, die von den Nutzungsberechtigten oder Dritten insbesondere wegen Körperschäden, Sachschäden oder des Verlustes einer Sache geltend gemacht werden, es sei denn, dass der zum Ersatz verpflichtende Umstand auf ein Verschulden der Stadt Sayda zurückzuführen ist.
(2) Eine öffentliche Einrichtung ist nach Ende der Nutzung in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. Der/Die Antragsteller haftet/haften gegenüber der Stadt Sayda für alle im Zusammenhang mit der Nutzung entstehenden Schäden an der jeweils öffentlichen Einrichtung einschließlich entstehender Gebrauchsminderung durch unsachgemäße und zweckentfremdete Nutzung der Ausstattung der öffentlichen Einrichtung bzw. der öffentlichen Einrichtung selbst. Er/Sie ist/sind zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Schadenbeseitigung entstehen.
(3) Das Nutzungsrecht selbst erlischt vollständig, wenn der/die Antragsteller länger als einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes in Verzug ist/sind. Ein neues Nutzungsrecht ist erst nach Begleichung der Entgeltforderung erneut begründbar. Aus einem Bescheid oder Vertrag heraus resultieren keine dauerhaften Nutzungsrechte.
(1) Die Bediensteten der Stadtverwaltung Sayda sowie der zuständige Hausmeister üben das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit der Zutritt zu den öffentlichen Einrichtungen gemäß § 2 dieser Ordnung zu gewähren.
(2) Benutzer, Besucher oder Zuschauer, die den Bestimmungen dieser Ordnung oder den jeweils gelten- den Haus-, Platz- oder Sporthallenordnungen zuwiderhandeln, können durch die Stadtverwaltung auf Zeit oder dauernd von der Benutzung und vom Besuch ausgeschlossen werden.
(3) Während einer vereinbarten Nutzung geht das Hausrecht an den Nutzer (Antragsteller) über.
(1) Die Stadtverwaltung Sayda ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung ganz oder vorübergehend für bestimmte Nutzungsarten und/oder -zeiten zurückzunehmen, ohne dass daraus Ersatzansprüche entstehen. Rücktrittsrechte des Antragstellers werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen wird, insbesondere bei unsachgemäßer oder zweckentfremdeter Nutzung gemäß des § 1 dieser Ordnung. Dem Benutzer stehen in diesen Fällen der vorzeitigen Beendigung des Be- nutzungsverhältnisses keinerlei Ansprüche gegen die Stadt Sayda zu.
(3) Eine fristlose Kündigung kann auch dann in Frage kommen, wenn die öffentlichen Räume für öffentliche oder schulische Belange benötigt werden, die zum Zeitpunkt des Vertrages noch nicht bekannt waren.
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, die im § 2 dieser Ordnung benannt sind, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der in der Anlage 1 aufgeführten Tarifen.
(2) Für die Nutzung durch die Grund- und Mittelschule, die Kindertageseinrichtungen und durch die Kinder- und Jugendabteilungen der Vereine der Stadt Sayda werden keine Benutzungsentgelte erhoben. Die nicht erhobenen Entgelte sind als Zuschuss für den jeweiligen Nutzer im Haushaltplan der Stadt Sayda darzustellen.
(3) Für Ortsansässige eingetragene Vereine und Verbände, die eine Gemeinnützigkeit vorweisen können, können ermäßigte Sätze zur Anwendung kommen. Die Ermäßigung ist ebenfalls als Zuschuss der Stadt Sayda im Haushaltplan nachzuweisen.
(4) Entgeltschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Stadt Sayda behält sich vor, vom Nutzer eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe wird im Einzelfall nach Größe und Risiko der Veranstaltungen festgesetzt.
(6) Das Entgelt ist grundsätzlich vor der Schlüsselübergabe fällig, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt wird.
(7) Die Entgelte für jährliche Nutzungen sind, soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, halbjährlich jeweils am 15. Juli und 15. Dezember fällig.
(8) Stornierungen von vertraglich gebundenen Leistungen durch den Nutzer werden im Nutzungsvertrag gesondert geregelt.
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Benutzung von städtischen Räumlichkeiten sowie über die Erhebung von Entgelten vom 06.02.2008 außer Kraft.
Sayda, den 08.06.2011
(Dienstsiegel)
gez. V. Krönert, Bürgermeister
Anlagen Anlage 1: Entgelttabelle zu den betreffenden Objekten
Anlage 2: Anmeldung und Vertrag einer Veranstaltung (nicht veröffentlicht)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 08.06.2011
(Dienstsiegel)
gez. V. Krönert, Bürgermeister
Bezeichnung der Räumlichkeiten | Entgelt für Fremdnutzung je Veranstaltung oder Tag in EUR | Entgelt für Fremdnutzung je Stunde (nur für Beratungen) in EUR |
Mittelschule Sayda - Turnhalle I | 130,00 | - |
Mittelschule Sayda - Turnhalle II | 100,00 | - |
Mittelschule Sayda - Turnhalle I + II | 200,00 | - |
Mittelschule Sayda - Klassenzimmer | 50,00 | - |
Mittelschule Sayda - Speiseraum | 50,00 | - |
Grundschule Sayda – Alte Turnhalle | 30,00 | - |
Grundschule Sayda - Klassenzimmer | 42,00 | - |
Grundschule Sayda - Speiseraum | 45,00 | 10,00 |
Bürgerhaus Ullersdorf - Gemeinschaftsraum | 50,00 | 10,00 |
Rathaus - Sitzungszimmer | - | 10,00 |
Rathaus -Büro | - | 10,00 |
Wander- und Skigebiet - Wanderhütte | 42,00 | 10,00 |
FFW Sayda - Schulungsraum | nur für FFW-Mitgl. 30,00 | 10,00 |
FFW Friedebach - Schulungsraum | nur für FFW-Mitgl. 20,00 | 10,00 |
Turnhalle Friedebach | 50,00 | - |