staatlich anerkannter Erholungsort
Satzung der Stadt Sayda über die Erhebung der Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
vom 09.03.2011
Aufgrund § 4 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S 138, 158) in Verbindung mit § 25, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der BekanntÂmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2009 (SächsGVBl. S 438,439) hat der Stadtrat der Stadt Sayda in seiner öffentlichen Sitzung am 09. März 2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenpflicht
Die Stadt Sayda erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Pflichtaufgaben ohne Weisung und freiwilÂlige Aufgaben) Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer Amtshandlungen veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet,
3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
§ 3
Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten kommuÂnalen Kostenverzeichnis.
(2) Für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten, für die im kommunalen Kostenverzeichnis weder eine VerwalÂtungsgebühr bestimmt ist noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 Sächs VwKG besteht, bemisst sich die zu erhebende Gebühr nach einer vergleichbaren im kommunalen Kostenverzeichnis bewerteten Amtshandlung. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung im kommunalen Kostenverzeichnis wird die Gebühr innerhalb der Rahmengebühr i. H. von 5,00 Euro bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
(3) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
Für Wertgebühren, für die im kommunalen Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1% des Gegenstandswertes.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
§ 4
Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfes.
§ 5
Zeitpunkt der Fälligkeit
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht durch die Stadt Sayda ein späterer Zeitpunkt bestimmt wurde.
§ 6
Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kommunalen KostenÂverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegramm-Fernschreibgebühren, Gebühren für Fotokopien, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreiben und Nachnahmeverfahren,
Wird durch die Behördenbediensteten förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre.
3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen,
4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstigen Aufwendungen bei Ausführung von DienstgeÂschäften außerhalb der Amtsstelle,
5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beiträge.
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen zu leisten hat.
(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 7
Anwendung von Bestimmungen des Sächs. VwKG
Gemäß § 25, Abs. 2 Sächs.VwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 8
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 06.10.2004 außer Kraft.
Sayda, den 09.03.2011
(Dienstsiegel)
gez.
V. Krönert
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4, Nr. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 09.03.2011
(Dienstsiegel)
gez.
V. Krönert
Bürgermeister