staatlich anerkannter Erholungsort
Auf Grund von § 4 Abs.2 in Verbindung mit § 28 Abs.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. 4/2003 S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. 3/2008, S138, 158) hat der Stadtrat der Stadt Sayda am 11.12.2008 in öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die Stadt Sayda ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
zusätzlich zum Stadtnamen "Sayda" kann die überkommene Bezeichnung "Bergstadt"
verwendet werden.
(2) Die Stadt Sayda erfüllt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle
öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung, soweit Gesetze nichts anderes
bestimmen.
(3) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
(1) Das Gebiet der Stadt Sayda bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr
gehören.
(2) Das Stadtgebiet ist in folgende Stadtteile gegliedert:
01 Sayda,
02 Ullersdorf (mit Pilsdorf)
03 Friedebach
(3) Als Anlage ist ein Übersichtsplan des Stadtgebiets mit der Stadtteilgliederung
Bestandteil dieser Hauptsatzung.
(4) Der Gültigkeitsbereich dieser Hauptsatzung erstreckt sich uneingeschränkt auf das
gesamte Stadtgebiet.
(1) Die Stadt Sayda führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Stadt führt seit 1646 ein unverändertes Wappen. Es zeigt im Vollwappen einen rot-
grün geteilten Löwen, der nach links aufgerichtet im gelben Schild steht. Das
Wappen wird vervollständigt mit einem Oberwappen mit stahlfarbenen bläulichem
Helm, bräunlichen und gelblichen Helmzier mit Helmdecken.
Zusätzlich zum Vollwappen wird ein kleines Wappen unter Verzicht auf das
Oberwappen geführt, welches auf Antrag auch der Öffentlichkeit zur Verfügung
steht.
(3) Die Flagge der Stadt ist Rot (oben) und Grün (unten).
(4) Das Dienstsiegel der Stadt enthält das kleine Stadtwappen. Die Führung des
Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann Bedienstete
der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. Näheres ist in
einer Siegelordnung zu regeln.
(1) Einwohner Saydas ist jeder, der in der Stadt wohnt.
(2) Bürger Saydas ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der
Stadt seine Hauptwohnung hat.
(3) Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger werden vom Grundgesetz, der
Verfassung des Freistaates Sachsen, den Bundes- und Landesgesetzen und deren
Rechtsverordnungen sowie den Satzungen der Stadt bestimmt.
(4) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung der Stadt
ist Recht und Pflicht aller Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO
Wahlberechtigten.
(5) Ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO
Wahlberechtigte haben Anspruch auf Entschädigung. Einzelheiten werden durch die
Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt.
Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Nach dem Stand vom 30.06.2008 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt 2091 Einwohner.
Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 SächsGemO auf 12
festgelegt.
(3) Stadträte können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus
mindestens zwei Stadträten bestehen.
(1) An alle Stadträte, Ortschaftsräte, Ortschaftsratsvorsitzenden und berufenen
sachkundigen Bürgern wird eine Aufwandsentschädigung
gezahlt.
(2) Die Höhe der Entschädigung wird in einer Entschädigungssatzung für ehrenamtliche
Tätigkeit festgelegt.
(3) Die Fraktionen im Stadtrat Sayda erhalten nach § 35a SächsGemO für die sächlichen
und personellen Aufwendungen ihrer Geschäftsführung Geldmittel in Höhe von 100 €.
Der Stadtrat kann durch Beschluss für einzelne Projekte zeitweilig zweckbestimmte Ausschüsse bilden.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er
vertritt die Stadt.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Wahlbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7
Jahre.
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den
ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere
Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte
der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom
Stadtrat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen,
soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von
10.000,- € im Einzelfall,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben zur
Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000,- € im Einzelfall,
3. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von
Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassenen
Richtlinien.
4. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis
zu1.000,- € im Einzelfall,
5. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter
Höhe, bis zu 6 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,- €,
6. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher
Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von
Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei
Vergleichen das Zugeständnis der Stadt nicht mehr als 1.000 ,- € beträgt,
7. die Veräußerung und dringliche Belastung, der Erwerb und Tausch von
Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert von bis zu 1.000,- € im
Einzelfall;
8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken (ausgenommen Wohnungen) oder
beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 ,- €
im Einzelfall;
9. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000,- € im Einzelfall,
10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von
Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich
gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 1.000,- €
nicht übersteigen.
11. die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Entgeltgruppen
1-5 TvöD, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden,
Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen.
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters, in der Rangfolge 1. und 2. Stellvertreter. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
(1) Der Bürgermeister bestellt eine Dienstkraft zum/zur Gleichstellungsbeauftragten.
Der/Die Gleichstellungsbeauftragte erfüllt seine/Ihre Aufgaben im Ehrenamt.
(2) Aufgabe des/der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadtverwaltung auf die
Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
(Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinzuwirken. Dazu gehört insbesondere:
- die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit von Stadtvertretern und
Stadtverwaltung sowie
- die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von
Männern und Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der beruflichen Lage
von Frauen berühren.
(3) Der/Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit
unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates sowie der für seinen/ihren
Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der
Bürgermeister hat den Gleichstellungsbeauftragten/ die Gleichstellungsbeauftragte
über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(1) Im Ortsteil Friedebach wird die Ortschaftsverfassung eingeführt.
(2) Für den vorgenannten Ortsteil wird ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich
tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder beträgt 3 Mitglieder.
(3) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren dem §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den
Ortsteilen, in denen die Ortschaftsfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.
(4) Der Ortschaftsrat entscheidet über die, bei der Erstellung des Haushaltsplanes
beantragten sowie im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen, und der vom
Stadtrat für die Ortschaft bereitgestellten Mittel in folgenden Angelegenheiten:
a) Pflege des Ortsbildes und des Brauchtums
- Durchführung des jährlichen Vogelschießens/ Teichfestes
- Durchführung der Seniorenbetreuung
b) Förderung des gesellschaftlichen Lebens (FFW, Vereine, Kulturgruppen u. ä.)
Ortschaft betreffen zu hören, insbesondere bei der Festlegung der
Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung von
Straßen und Wegen.
d) Im Übrigen gilt § 67 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 24.11.04 außer Kraft.
Sayda, den 11. Dezember 2008
........................................ (Dienstsiegel)
V. Krönert
Bürgermeister
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 11. Dezember 2008
........................................ (Dienstsiegel)
V. Krönert
Bürgermeister