staatlich anerkannter Erholungsort
Satzung
der Stadt Sayda
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
und der ortsüblichen Bekanntgabe
(Bekanntmachungssatzung)
vom 16. Dezember 2015
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1/1998 S. 19) hat der Stadtrat der Stadt Sayda in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Sayda erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Abdruck im „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Sayda Dorfchemnitz “.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.
(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
§ 2
§ 3
Ortsübliche Bekanntgabe
- am Rathaus Sayda, Am Markt 1
- in Ullersdorf, „ehem. Bürgerhaus“, Dorfstraße 12 und
- in Friedebach, „Alte Schule“, Dresdner Str. 163.
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung vom 21.04.2004 außer Kraft.
Sayda, 16.12.2015
(Dienstsiegel)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, 16.12.2015
(Dienstsiegel)
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V. Krönert
Bürgermeister