Marktsatzung
Satzung der Stadt Sayda zur Regelung des ambulanten Handels
(Marktsatzung)
vom 07.11.2001
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. 13/99, S. 345) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2001 (SächsGVBl. 8/01 S. 426) hat der Stadtrat der Stadt Sayda am 07.11.2001 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Standort
(1) Der wöchentliche Markt wird auf dem Lutherplatz in der Stadt Sayda durchgeführt.
(2) Der Platz wird freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr (Aufbau 6.30 Uhr) zum Handeln freigegeben.
§2
Reisegewerbe
(1) Zur Durchführung des ambulanten Handels ist von den Händlern eine Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) vorzuweisen, außer bei Ausübung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit gemäß § 55a.
(2) Die Vorschriften über die im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten gemäß § 56 GewO gelten entsprechend.
§ 3
Zuordnung der Standplätze
(1) Auf dem Markt dürfen Waren nur von einem durch den Marktaufseher zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Der Marktaufseher weist den Standplatz entsprechend den marktbetrieblichen Erfordernissen zu.
(2) Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Stadtverwaltung entweder für einen nach Monaten bemessenen Zeitraum (Dauerzuweisung) oder für einzelne Tage (Tageszuweisung).
(3) Ein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
(4) Soweit eine Zuweisung bis 8.00 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben wurde, kann der Marktaufseher einem anderen Anbieter eine Tageszuweisung für den betreffenden Standplatz erteilen.
(5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar, sie kann mit Auflagen versehen werden.
§ 4
Widerruf der Standgenehmigung
Standgenehmigungen können widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt,
d. h.
1. wenn der Platz aufgrund anderer öffentlicher Zwecke benötigt wird (z. B. Baumaßnahmen, Volksfest u.a.);
2. der Benutzerberechtigte oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben;
3. ein Standinhaber die fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht zahlt.
Wird die Genehmigung widerrufen, kann die Stadtverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 5
Standgröße
Die Größe eines Standes sollte 3 Meter in der Tiefe und 6 Meter in der Länge nicht überschreiten.
§ 6
Verkaufseinrichtung
Als Verkaufseinrichtung sind nur sachgerechte Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Fahrzeuge / Lieferfahrzeuge sind nach dem Standaufbau unverzüglich vom Marktplatz zu fahren. Diese sind auf den Parkflächen entsprechend abzustellen. Ausgenommen sind hier entsprechend umgebaute Verkaufsautos.
§ 7
Aufbau
(1) Die Stände müssen ausreichend standfest aufgebaut werden und gegen Sturm gesichert sein. Die Bodenfläche des Marktplatzes darf durch Verankerungen nicht beschädigt werden. Eine Befestigung der Verkauseinrichtung an Bäumen, Sträuchern, Pollern, Straßenlampen u. ä. ist nicht erlaubt.
(2) Die Nutzung von Elektroenergie aus dem Stadtnetz zum Zwecke der Beleuchtung und zum Betreiben von elektrischen Geräten bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung.
§ 8
Standkennzeichnung
Die Händler sind verpflichtet, ihren Firmennamen oder Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
§ 9
Ordnung und Sauberkeit
(1) Die Standinhaber sind verpflichtet:
1. | Marktabfälle und marktbedingten Kehricht auf ihrem Standplatz an einer Stelle zu sammeln; |
2. | dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird; |
3. | Verpackungsmaterial wie Kartons, Holzkisten u.ä. selbst zu entsorgen. |
(2) Die Marktplätze werden nach Beendigung des Marktes vom städtischen Bauhof gereinigt.
§ 10
Verhalten auf dem Markt
(1) Jeder Teilnehmer hat sein Verhalten auf dem Markt so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Unständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Den Beauftragten der Stadtverwaltung ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 11
Haftung
Die Stadtverwaltung haftet für Verschulden ihrer Bediensteten und Beauftragten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12
Sonderregelungen
Für Jahrmärkte, Spezialmärkte und Weihnachtsmärkte gelten entsprechend den Erfordernissen gesonderte Regelungen.
§ 13
Gebühren
(1) Die Standgebühren werden in der Regel am Markttag von Beauftragten der Stadtverwaltung kassiert.
(2) Höhe der Gebühren:
Standgeld laufender Meter | 5,00 € | ||
Elektro-Anschluss | 1,50 € | Grundgebühr, zzgl. Verbrauch in kWh für Gewerbetreibende |
§ 14
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.08.1994 außer Kraft.
Sayda, den 07.11.2001
gez.
H. Wagner (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die Unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | ||
2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | ||
3. | der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | ||
4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist | ||
a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat | ||
oder | |||
b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | ||
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 07.11.2001
gez.
H. Wagner (Dienstsiegel)
Bürgerm
eister
