Baumschutzsatzung vom 13.12.1997
Satzungen zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteilen - Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Stadt Sayda
(Baumschutzsatzung - BaumSchS) vom 13.12.1997
Aufgrund von § 22 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571) hat der Stadtrat der Stadt Sayda am 12.11.1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Schutzgegenstand
(1) | Die Bäume einschließlich ihres Wurzelbereiches (Kronenbereich und zuzüglich 1 m im Radius) im Gebiet der Stadt Sayda einschließlich aller Ortsteile werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. | |
(2) | Geschützt sind: | |
1. | Bäume mit einem Stammumfang von 35 Zentimetern und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, | |
2. | Bäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern und mehr, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, dass der Abstand zwischen den einzelnen Stämmen nicht mehr als 5 Meter beträgt, | |
3. | Ersatzpflanzungen nach § 9 der Satzung unabhängig von ihrem Stammumfang, | |
4. | Großsträucher und freiwachsende Hecken von mindestens 3 Metern Höhe. | |
(3) | Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für: | |
1. | Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die gewerblichen Zwecken dienen, | |
2. | Bäume im Wald im Sinne des Waldgesetzes, | |
3. | Obstbäume. | |
(4) | Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere der §§ 25 und 26 SächsNatSchG und in Schutzverordnungen nach §§ 16 bis 21 SächsNatSchG oder in Bebauungsplänen bleiben unberührt. | |
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck der Satzung ist:
1. | das Orts- und das Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern, |
2. | die innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten bzw. zu erreichen, |
3. | die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen, |
4. | zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas beizutragen, |
5. | den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft herzustellen, |
6. | schädliche Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigung und Lärm, abzuwehren. |
§ 3 Verbote
(1) | Die Beseitigung der nach § 1 geschützten Bäume sowie allen Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderungen ihres Bestandes oder Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können. | ||
(2) | Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Wurzel- oder Kronenbereich geschützter Bäume, die zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen können. | ||
Insbesondere ist es verboten, | |||
1. | die Bodenoberfläche unterhalb des Kronenbereichs durch Befahren mit/oder Parken von Kraftfahrzeugen sowie das Lagern oder Ablagern von Stoffen zu verfestigen, | ||
2. | eine Baumscheibe von weniger als 200 Zentimeter Durchmesser mittels Asphalt, Beton oder ähnlichen Materialien zu befestigen oder sonst mit einer wasserundurchlässigen Decke zu versehen (ausgenommen sind bestehende Bäume im Straßenbereich), | ||
3. | Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen vorzunehmen, | ||
4. | Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen, | ||
5. | Salze, Öle, Chemikalien oder andere Stoffe anzuschütten oder auszubringen, die geeignet sind, die Wurzeln zu schädigen oder das Wachstum zu beeinträchtigen, | ||
6. | Wurzeln, Rinde oder die Baumkrone in einem Ausmaß zu beschädigen, dass das Wachstum des Baumes nachhaltig beeinträchtigt, | ||
7. | Werbung, Schilder, Anoncen u. ä. an Bäumen anzubringen. | ||
§ 4 Zulässige Handlungen
Erlaubt sind eine ordnungsgemäße Nutzung der Bäume, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen. Hierzu zählen die Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils über und an Straßen und Wegen, ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen am Ufergehölz im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden elektrischen Freileitungen.
§ 5 Pflegegrundsatz
Die geschützten Bäume sind artgerecht zu pflegen und ihre Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Satzung kann die Stadt nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.
§ 7 Verfahren
(1) | Die Erteilung einer Befreiung ist bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Dazu sind Art, Höhe und Stammumfang der Bäume unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben und die Gründe für den Antrag darzulegen. Auf den Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Bäume auf andere Weise ausreichend beschrieben ist. Bei kranken Bäumen ist das Gutachten eines Baumsachverständigen anzuschließen. |
(2) | Befreiungen werden schriftlich erteilt und können mit den erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere über Ersatzpflanzungen nach § 9, versehen werden. Sie verlieren nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit. |
§ 8 Gefahrenabwehr
(1) | Geht von einem Baum unmittelbar Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Personen oder für Sachwerte von bedeutendem Umfang aus, sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne vorherige Genehmigung zulässig. Die Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich. |
(2) | Die Maßnahmen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. |
§ 9 Ersatzpflanzungen
(1) | Wer gegen die Verbote des § 3 verstößt, ist verpflichtet, Ersatzpflanzungen auf eigene Kosten zum Ausgleich der Eingriffsfolgen durchzuführen. Die Ersatzpflanzungen sind durchzuführen, sobald sie aus fachlicher Sicht sinnvoll sind. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden. |
(2) | Für gefällte, gerodete oder sonst wie zerstörte Bäume ist pro angefangener 35 Zentimeter Stammumfang ein Baum mittlerer Baumschulqualität als gleichwertige Neupflanzung anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass standortgerechte, einheimische Bäume verwendet werden. Bei geschädigten, aber sanierungsfähigen Bäumen kann auch deren Sanierung verlangt werden, wenn sie Erfolg verspricht und keine gegenüber der Neupflanzung unzumutbar höheren Kosten verursacht. |
(3) | Erfüllt der Verursacher seine Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht, kann nach vorheriger Ankündigung die kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Gemeinde oder einen von ihr Beauftragten durchgeführt werden. |
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine | |
1. | der nach § 3 dieser Satzung verbotene Handlung vornimmt, | |
2. | entgegen § 8 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, | |
3. | den Nebenbestimmungen einer Befreiung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, | |
4. | angeordnete Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. | |
(2) | Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Sayda. | |
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | ||
2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | ||
3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | ||
4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist | ||
a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat | ||
oder | |||
b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | ||
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 13.11.1997
gez.
H. Wagner (Dienstsiegel)
Bürgermeister
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