Kurtaxe-Satzung
Satzung der Stadt Sayda
über die Erhebung einer Kurtaxe
( Kurtaxe-Satzung)
vom 07.11.2001
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. 13/99, S. 345) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2001 (SächsGVBl. 8/01 S. 426), der §§ 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG vom 16.Juni 1993 (SächsGVBl. 26/93 S. 502)) und des § 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1999 (SächsGVBl. 19/1999 S. 545) hat der Stadtrat der Stadt Sayda am 07.11.2001 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung einer Kurtaxe
(1) Die Stadt Sayda erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die zu Heil-, Kur- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken genutzt werden sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen in ihrem Gemeindegebiet eine Kurtaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.
(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
§ 2
Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt und über die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Einrichtungen, Anlagen und zum Besuch der Veranstaltungen verfügt. Unterkunft im Erhebungsgebiet nimmt auch, wer in Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. Die Kurtaxepflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt des Kurtaxepflichtigen außerhalb des Erhebungsgebietes befindet.
(2) Kurtaxepflichtige sind darüber hinaus Personen, die nicht in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden.
§ 3
Maßstab und Satz der Kurtaxe
Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 0,50 €. Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet.
§ 4
Befreiung von der Kurtaxepflicht
Von der Kurtaxe sind befreit: | |
1. | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Teilnehmer an Schulfahrten, |
2. | ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als eine Übernachtung aufhalten, |
3. | die Begleitpersonen eines Körperbehinderten, der lt. amtlichen Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen ist, |
4. | Kranke. die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. Das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben, |
5. | die vierte und jede weitere Person einer Familie, wenn für drei Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird; als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung, |
6. | Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen zum Zwecke von Arbeitsleistungen in die Stadt Sayda geschickt werden und hier Quartier nehmen. |
§ 5
Ermäßigung der Kurtaxe
(1) | Die Kurtaxe wird auf Antrag um 50 v. H. ermäßigt für: | ||
1. | Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr, | ||
2. | Schwerbehinderte, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H., | ||
3. | Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zu 27. Lebensjahr. | ||
(2) | Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kurtaxe sind durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachwies ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben. | ||
(3) | Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung gewährt. | ||
§ 6
Gästekarte
(1) | Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt, hat den Anspruch auf eine Gästekarte. | |
- | die Nummer der Gästekarte, | |
- | den Namen und Vornamen des Kurtaxepflichtigen | |
sowie | ||
- | den An- und Abreisetag. | |
(2) | Die Gästekarte berechtigt zur kostenlosen oder ermäßigten Benutzung von Einrichtungen und Anlagen, sowie zum kostenlosen oder ermäßigten Besuch von Veranstaltungen, die die Gemeinde für Heil-, Kur- oder sonstige Fremdenverkehrszwecke bereitstellt bzw. durchführt. | |
§ 7
Entstehung der Fälligkeit
(1) | Die nach Tagessätzen bemessene Kurtaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung. |
(2) | Die Kurtaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit dem Tag des Eintreffens im Kurbezirk. Sie wird fällig am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde. |
(3) | In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Kurtaxeschuld mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie wird fällig am Tag der letzten Inanspruchnahme einer Einrichtung. |
§ 8
Meldepflicht
(1) | Wer Personen gegen Entgelt beherbergt bzw. zu Heil- oder Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen in der Stadtverwaltung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft anzumelden. |
(2) | Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht nach dem Sächsischen Meldegesetz (SächsMG) bleibt hiervon unberührt. |
(3) | Meldungen nach dieser Satzung sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes (siehe Anlage zur Satzung) vorzunehmen. |
(4) | Die Kurtaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Kurtaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen. |
§ 9
Tourismusförderung
(1) | Zum Zwecke der Gästegewinnung und Kundenpflege kann die Gemeinde bei den Kurtaxenpflichtigen (§§ 2,4 ) die folgenden Angaben erheben: | |
- | Informationsquelle für die Wahl des Reiseziels (Druckmaterialien, Messen, Medien, Verwandte / Bekannte) | |
- | Reiseanlass (privat / touristisch / geschäftlich) | |
- | Organisationsform (Reisebüro / individuell). | |
- | Motivation zur Auswahl des Reiseziels | |
- | Verkehrsmittel zur Erreichung des Aufenthaltsortes (Bahn / Bus / PKW) | |
- | Beherbergungsform (Hotel / Pension / Ferienwohnung / Privat) | |
- | Bewertung des Umfanges an Angeboten zur Freizeitgestaltung | |
- | Besuchshäufigkeit des Aufenthaltes im Ort (einmalig / zweimalig / mehrfach) | |
- | Alter des Gastes und mitreisender Personen | |
Diese Erhebung findet jeweils in der Saison (Sommer / Winter) statt. | ||
(2) | Eine Auskunftspflicht der Gäste besteht nicht, die Beteiligung an der Erhebung ist freiwillig. | |
(3) | Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Durchführung der Statistik ganz oder teilweise einem Privaten, namentlich dem örtlichen Tourismusverein oder einem gebietlichen Zusammenschluss der örtlichen Fremdenverkehrsvereine zu übertragen. | |
§ 10
Einzug und Abführung der Kurtaxe
Der in § 8 Abs. 1 Satz 1 genannte Personenkreis hat die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und spätestens am dritten Werktag nach Abreise bzw. der letztmaligen Inanspruchnahme von Leistungen des Kurtaxepflichtigen an die Gemeinde abzuführen.
Der mit dem Einzug beauftragte Personenkreis haftet gegenüber der Gemeinde für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
Auf Anforderung der Gemeinde sind die abgeführten Beträge im einzelnen aufzuschlüsseln.
§ 11
Zuwiderhandlungen
(1) | Ordnungswidrig i. S. § 26 Abs. 1 SächsVwKG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
1. | entgegen den §§ 3, 4 und 5 der Gemeinde gegenüber unrichtige, unvollständige oder keine Angaben macht, | ||
2. | entgegen § 8 Abs. 1 – 3 seiner Meldepflicht gegenüber der Gemeinde nicht nachkommt und dadurch die Kurtaxe verringert oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. | ||
(2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- € geahndet werden. | ||
§ 12
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.12.1998 außer Kraft.
Sayda, den 07.11.2001
gez.
H. Wagner (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | ||
2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | ||
3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | ||
4. | vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist | ||
a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat | ||
oder | |||
b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | ||
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 07.11.2001
gez.
H. Wagner (Dienstsiegel)
Bürgermeister
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