Sie sind hier: Bürgerservice / Ortsrecht / Satzungen / Finanzen / Gebührensatzung Stadtarchiv
Samstag, 19. Mai 2012

Gebührensatzung Stadtarchiv

Gebührensatzung der Stadt Sayda
für das Stadtarchiv Sayda
(Stadtarchiv-Gebührensatzung)
vom 07.11.2001

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. 13/99, S. 345)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2001 (SächsGVBl. 8/01 S. 426) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. 19/99, S. 545) und § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. 26/93 S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. 19/98 S. 505) hat der Stadtrat der Stadt Sayda in öffentlicher Sitzung am 07.11.2001 folgende Satzung beschlossen. 

§ 1
Gebührenpflicht

Die Benutzung des Stadtarchivs ist gebührenpflichtig.
Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung und dem ihr als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Gebührenschuldner

 

(1)

Schuldner der Gebühren und Auslagen ist der Benutzer des Archivs sowie derjenige, der für die Gebühren- und Kostenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet.

(2)

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung

 

(1)

Gebühren nach der Ziffer I. des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben für Archivnutzungen, die

1.

Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge oder die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrgesetzes, des Wohngeld­gesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ausweiswesen für Schwerbehinderte betreffen;

2.

sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben;

3.

überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden;

4.

wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschungen dienen, sofern keine gewerbsmäßigen Zwecke verfolgt werden;

5.

einfacher Natur sind und lediglich einen geringfügigen Aufwand erfordern;

6.

nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebühren- und kostenfrei sind.

(2)

Von der Entrichtung der Gebühren nach Ziffern I., II., IV. und V. des Kostenverzeich­nisses sind befreit:

a)

die Bundesrepublik Deutschland

b)

der Freistaat Sachsen

c)

die Städte, Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen

d)

die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen der in Buchst. a-c genannten Körperschaften für deren Rechnung verwaltet werden.

 

 

(3)

Die Befreiung nach Abs. 2 tritt nicht ein, soweit die dort Genannten berechtigt sind, die anfallenden Gebühren Dritten aufzuerlegen.

 

 

(4)

Nicht befreit sind ferner:

1.

die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder

2.

sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Person des öffentlichen Rechts

und

3.

die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen sowie die Deutsche Bahn AG

(5)

Die Gebührenbefreiung entbindet, soweit  nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Zahlung der Auslagen im Sinne § 4.

(6)

Eine Ermäßigung der Gebühren um 50 % wird Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Schülern, Studenten sowie Wehr- und Ersatzdienstleistenden gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises gewährt.

(7)

Die Gebühren nach der Ziffer IV. des Kostenverzeichnisses für Reproduktion können bei wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Themen und Publikation bis zu 50 % ermäßigt werden, sofern damit nicht überwiegend gewerbliche Zwecke verfolgt werden.

§ 4
Auslagen

 

1.

die Postgebühren, die sonstigen Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren im Fernverkehr

2.

die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, insbesondere im Rahmen der Fernleihe

§ 5
Gebührenfestsetzung

Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich die Höhe nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) und den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten.

§ 6
Entstehung, Fälligkeit, Zahlung der Gebühr

 

(1)

Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme des Archivs.

(2)

Gebühren und Auslagen bis zu 50,- € werden nach Abschluss der Inanspruchnahme des Archivs mit der Bekanntgabe der Festsetzung, höhere Beträge binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Sie sind an die Stadtkasse zu bezahlen.

(3)

Die Archive können einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihre Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschussleitungen abhängig  machen. Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Schuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. Von der Abforderung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde, oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 7 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 20. Februar 1997, einschließlich der Änderungssatzung vom 20. November 1997 außer Kraft.

 

Sayda, den 07.11.2001

 

gez.
H. Wagner                                                  (Dienstsiegel)
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

 

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Sayda, den 07.11.2001

 

gez.
H. Wagner                                                  (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

 

Gebührenverzeichnis
als Anhang zur Gebührensatzung der Stadt Sayda für das Stadtarchiv vom 07.11.2001

 

I. Grundgebühren

 

1.

Auskünfte aus Akten und Büchern/ Zeitschriften

2,50 €

2.

Grundgebühr für Benutzung lt. Archivsatzung

8,00 €

3.

jeder folgende Benutzertag

4,00 €

4.

Benutzung für Nachforschung zu Eigentumsfragen und Rechten, sonstigen Vermögenswerten und in Erbschaftsangelegenheiten

4.1.

Grundgebühr

10,00 €

4.2.

jeder weitere Benutzungstag

5,00 €

II. Für die Beantwortung schriftlicher Anfragen werden erhoben: 

jede Arbeitshalbstunde

10,00 €

III. Anfertigung von Kopien, Abschriften, Lichtbildaufnahmen u. a.

 

Für die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen und für andere Kopierarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Fotokopien

A4 pro Kopie / jede weitere

1,00 €

/ 0,50 €

A3 pro Kopie / jede weitere

1,50 €

 / 1,00 €

b)

Auszüge, Abschriften und Übertragungsarbeiten aus schwer lesbarem Archivgut und Übersetzung fremdsprachlicher Archivgut-Texte:

10,00 €

IV. Nutzung von Reproduktion in Büchern und sonstigen Publikationen

 

Für die Nutzung von Reproduktion in Büchern und sonstigen Archivalien werden erhoben:

1.

in Büchern, Periodika und sonstigen Publikationen

a)

s/w:

- Auflage bis 5000 Stück

20,00 €

b)

- Auflage bis 10000 Stück

25,00 €

c)

- Auflage bis 50000 Stück

40,00 €

1.1.

bei Abdruck von Farbproduktionen

das Doppelte der unter a) genannten Gebühr

 

 

1.2.

bei Abdruck der Reproduktion auf Titelseite, Vorsatzzublatt und Schutzumschlag

- s/w:

das Doppelte der unter 1a) genannten Gebühr

- farbig:

das Doppelte der unter 1b) genannten Gebühr

2.

in Kalendern, auf Ansichtskarten, Postern Plakaten, sofern nicht zur Benutzung für Werbezwecke

- s/w:

das Doppelte der unter 1a) genannten Gebühr

- farbig:

das Doppelte der unter 1b) genannten Gebühr

3.

bei Benutzung zu Werbezwecken

- s/w:

das Fünffache der unter 1a) genannten Gebühr

 - farbig:

das Fünffache der unter 1b) genannten Gebühr

4.

bei Neuauflagen

- s/w:

das 0,5fache der unter 1a) genannten Gebühr

 - farbig:

das 0,5fache der unter 1b) genannten Gebühr

V.

Für die Wiedergabe von Archivalien in Filmen, Fernsehn- und Tonaufzeichnungen werden erhoben

je angefangene Wiedergabeminute

25,00 €

 

<//font>