Festsetzung der Elternbeiträge
Anlage zum Stadtratsbeschluss Nr. 42/2010 vom 25.08.2010 „Festsetzung der Elternbeiträge“
Festsetzung der Höhe der Elternbeiträge und Beitragsermäßigung
(1) Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Familienstand, nach den Betreuungszeiten und nach der Anzahl der Kinder, welche eine Kindertageseinrichtung besuchen - in Abhängigkeit vom Bedarf gemäß Beschlusses des Jugendhilfeausschusses Nr. JHA <st1:date ls="trans" Month="05" Day="14" Year="09">14/05/09</st1:date> vom <st1:date ls="trans" Month="04" Day="11" Year="2009">11.04.2009</st1:date> bzw. in der jeweils aktuellen Fassung des Landkreises Mittelsachsen. Eltern können beim örtlichen Träger der Öffentlichen Jugendhilfe eine teilweise bzw. vollständige Übernahme der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in bedarfsgerechter Höhe beantragen.
Geht die Betreuungszeit über den - durch den Landkreis festgestellten - Bedarf hinaus, werden durch den Träger auch diese Elternbeiträge erhoben. Das gleiche gilt, wenn der Landkreis Absenkungsbeträge nur in bedarfsgerechter Höhe übernimmt. Darüber hinaus gehende Beträge infolge einer höheren Betreuungszeit werden ebenfalls als Elternbeitrag in voller Höhe erhoben.
(2) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen.
(3) Der Elternbeitrag beträgt
1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1, Abs. 2 SächsKitaG
1.1. bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis zu 9 Stunden täglich:
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 163,10 € 146,80 €
2. Kind 97,90 € 81,60 €
3. Kind 32,60 € 16,30 €
4. Kind frei frei
1.2. bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis zu 6 Stunden täglich:
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 109,30 € 98,40 €
2. Kind 65,60 € 54,60 €
3. Kind 21,90 € 10,90 €
4. Kind frei frei
1.3. bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis 4,5 Stunden täglich:
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 81,60 € 73,40 €
2. Kind 49,00 € 40,80 €
3. Kind 16,30 € 8,20 €
4. Kind frei frei
2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG
2.1. bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis zu 9 Stunden täglich:
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 98,20 € 88,40 €
2. Kind 58,90 € 49,10 €
3. Kind 19,60 € 9,80 €
4. Kind frei frei
2.2 bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis zu 6 Stunden täglich:
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 65,80 € 59,20 €
2. Kind 39,50 € 32,90 €
3. Kind 13,20 € 6,60 €
4. Kind frei frei
2.3 bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis 4,5 täglich:
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 49,10 € 44,20 €
2. Kind 29,50 € 24,60 €
3. Kind 9,80 € 4,90 €
4. Kind frei frei
3. Für bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG
3.1 bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis zu 6 Stunden täglich (Frühhort):
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 57,50 € 51,80 €
2. Kind 34,50 € 28,80 €
3. Kind 11,50 € 5,80 €
4. Kind frei frei
3.2 bei einer vereinbarten Betreuungszeit bis zu 5 Stunden täglich
Familie / eheähnliche Gemeinschaft Alleinerziehende
1. Kind 47,90 € 43,10 €
2. Kind 28,70 € 24,00 €
3. Kind 9,60 € 4,80 €
4. Kind frei frei
(4) Wird für Kindergartenkinder im Betreuungsvertrag eine längere Betreuungsdauer als 9 Stunden vereinbart, wird zusätzlich zum Elternbeitrag gem. Abs.3 Pkt. 2.1. ein Beitrag von 25,00 € fällig.
(5) Für Gastkinder werden pro Tag folgende weiteren Entgelte erhoben:
1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG: 10,10 €
2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG: 6,10 €
3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG: 3,50 €
zuzüglich Verpflegungsgeld.
Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder.
(6) Das Lebensalter des Kindes zum Beginn des Kalendermonats ist maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages in dem betreffenden Monat. Die Betreuung der Schulanfänger im Hort beginnt immer am 1. des Monats der Schulaufnahme.
(7) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben:
1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere angefangene Stunde ein weiteres Entgelt
von 3,30 Euro
2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere angefangene Stunde ein weiteres Entgelt
von 2,60 Euro
3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere angefangene Stunde ein weiteres Entgelt
von 1,00 Euro
(8) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 5 Euro je begonnener Viertelstunde erhoben.
