Entschädigungssatzung vom 11.12.2008 (i.d.F.v. 09.03.11)
Satzung der Stadt Sayda
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Sayda (Entschädigungssatzung) vom 11.12.2008
(i. d. Fassung der Änderungssatzung vom 09.03.2011)
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. 4/2003 S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. 3/2008, S138, 158) hat der Stadtrat der Stadt Sayda am 11.12.2008 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigte erhalten nach § 21, Abs. 1 SächsGemO den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme:
bis zu 3 Stunden 6 €
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 12 €
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 25 €
(3) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet. Über die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein Nachweis zu führen.
(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammen gerechnet den Tageshöchstsatz nach Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 2
Entschädigung nach § 21 Abs. 1 SächsGemO / § 13 SächsFwVO /
§ 52 SächsSchiedsGütStG
(1) Für folgende ehrenamtliche Tätigkeiten werden anstelle § 1 folgende Höchstbeträge festgelegt:
Stadtwehrleiter 450,- €
stellv. Stadtwehrleiter 200,- €
Stadtteilwehrleiter 320,- €
stellv. Stadtteilwehrleiter 160,- €
Zugführer Ullersdorf 80,- €
stellv. Zugführer Ullersdorf 40,- €
Jugendwart 150,- €
stellv. Jugendwart 80,- €
Gerätewarte, je 40,- €
( 3x Sayda, 3x Friedebach, 1x Ullersdorf)
Ortschronist 80,- €
stellv. Ortschronist 40,- €
Friedensrichter 120,- €
Seniorenbetreuer 120,- €
Betreuung Bibliothek 120,- €
Umweltbeauftragter 80,- €
(2) Die Entschädigung wird zu Ende jeden Jahres gezahlt. Längerer Ausfall führt zur anteiligen Zahlung der Entschädigung.
§ 3
Aufwandsentschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsGemO sowie § 2, Abs. 1 u. 2 KomAEVO
(1) Stadträte, Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle § 1 eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld in Höhe von 20 € je Sitzung.
Bei mehreren unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Mitglieder des Gemeindeausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Sayda / Dorfchemnitz erhalten ein Sitzungsgeld nach Abs. 1.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten zusätzlich zu der in § 3, Absatz 1 genannten Aufwandsentschädigung die folgende monatliche Entschädigung:
der erste Stellvertreter 40 €
der zweite Stellvertreter 35 €
(4) Der Ortsvorsteher erhält für die ehrenamtlich ausgeübte Funktion in Anwendung § 2, Abs. 1 u. 2 KomAEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,- €.
(5) Nachweis der Berechtigung auf Sitzungsgeld, ist die namentliche Aufführung im Protokoll des Gremiums. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich.
§ 4
Reisekostenvergütung
(1) Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Gebietes der Verwaltungsgemeinschaft erhalten die ehrenamtlich tätigen Bürger und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 oder § 3 einen Reisekostenersatz für die entstandenen notwendigen Auslagen für Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten. Die Erstattung ist entsprechend §§ 5, 6 und 9 SächsReisekostengesetz (in der jeweils gültigen Fassung) begrenzt.
(2) Dienstreisen nach Absatz 1 erfordern einen vom Bürgermeister unterzeichneten Dienstreiseauftrag.
§ 5
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 17.03.2004 außer Kraft.
Sayda, den 11.12.2008
(Dienstsiegel)
gez.
V. Krönert, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, den 11.12.2008
(Dienstsiegel)
gez.
V. Krönert, Bürgermeister
