Satzung
der Stadt Sayda
über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
und der ortsüblichen Bekanntgabe
(Bekanntmachungssatzung)
vom 21. April 2004
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. 4/2003 S. 55, 159) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1/1998 S. 3,4) hat der Stadtrat der Stadt Sayda in seiner öffentlichen Sitzung am 21.04.2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Sayda erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Abdruck im „Saydaer Amts- und Heimatblatt für Sayda und Umgebung“.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.
(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
§ 2
Ortsübliche Bekanntmachung
Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in der Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 dieser Satzung.
§ 3
Ortsübliche Bekanntgabe
(1) Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehene „ortsübliche Bekanntgabe” erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Aushang an den Anschlagtafeln - am Rathaus Sayda, Am Markt 1 - am Bürgerhaus Ullersdorf, Dorfstraße 12 und - am Bürgerhaus Friedebach. Die Tafeln sind als „Amtliche Bekanntmachungstafel“ zu kennzeichnen.
(2) Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von einer Woche.
(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntgabe urkundlich zu vermerken.
§ 4
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung vom 19.07.2000 außer Kraft.
Sayda, 21.04.2004
H. Wagner Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Sayda, 21.04.2004
H. Wagner Bürgermeister
|
|
60 K |
